Norm
EheG §24Rechtssatz
Hängt die Entscheidung in einem Ehenichtigkeitsprozeß (§ 24 EheG) davon ab, ob ein die erste Ehe auflösendes ausländisches Urteil im Inland anerkannt werden kann, hat das Gericht eine Entscheidung des BMJ gemäß § 24 der 4.DVEheG herbeizuführen. Es handelt sich hier zwar nicht um eine Maßnahme im Bereich amtswegiger Ermittlung des wahren Sachverhaltes, wohl aber um eine solche in favorem matrimonii im Sinne der §§ 98 ABGB, 14 und 16 des HD vom 23.08.1819, JGS Nr 1595, und § 14 der MVdg vom 09.12.1897, RGBl 1897/283 in Verbindung mit § 71 Abs 1 der 1.DVEheG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056110Dokumentnummer
JJR_19591104_OGH0002_0060OB00250_5900000_002