Norm
AHG §1 GRechtssatz
Die Änderung einer anhängigen Amtshaftungsklage durch Geltendmachung eines neuen - noch nicht im Aufforderungsverfahren geltend gemachten - Klagegrundes ist unzulässig. Ein über die geänderte Klage ergangenes Urteil ist als nichtig aufzuheben; über die ursprüngliche Klage muß entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039609Dokumentnummer
JJR_19591104_OGH0002_0010OB00323_5900000_001