Norm
ZPO §541Rechtssatz
Entscheidet der Erstrichter unzulässigerweise in einem Urteil über das Wiederaufnahmebegehren und das wiederaufgenommene Begehren, liegen zwei selbständige, gesondert nach dem Prozeßerfolg anfechtbare Entscheidungen vor. Unterläßt die im judicium rescindens unterlegene, im judicium rescissorium siegreiche Partei eine Berufung gegen das Urteil im judicium rescindens, erscheint die Wiederaufnahme rechtskräftig bewilligt; die Entscheidung der zweiten Instanz ist dann unanfechtbar auf das judicium rescissorium beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044672Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013