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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Franz Nosko in Haugschlag, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in Wien I, Marc Aurel-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Februar 2002, Zl. 615636/5-I/A/1/02-szg, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den diesen angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der am 9. Februar 1959 geborene Beschwerdeführer ist in Wien mit weiterem Wohnsitz und seit Geburt in Haugschlag mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Laut Wohnsitzerklärung ist in Wien die Ehefrau mit weiterem Wohnsitz, die 1987 geborene Tochter mit Hauptwohnsitz gemeldet; der Beschwerdeführer ist berufstätig und tritt den Weg zum Arbeitsplatz in Wien IX von der Wiener Wohnung an. Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften werden an keinem der beiden Orte ausgeübt. Die Tochter besucht in Wien die Schule.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers an der gemeldeten Adresse in Haugschlag stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf die Berufsausübung in Wien sowie die im Beschwerdefall bestehende aufrechte Ehe und die auch mit der 1987 geborenen Tochter (die in Wien die Schule besucht) bestehende Wohngemeinschaft in der Wohnung in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers anzunehmen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932). Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers laut Entscheidung der belangten Behörde ihren Hauptwohnsitz weiterhin in Haugschlag haben soll, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, es zeigt nur auf, dass die belangte Behörde die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht berücksichtigt hat.
Ausgehend davon hat die belangte Behörde mit Recht dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben.
Da schon die Beschwerde im Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die
Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050681.X00Im RIS seit
13.06.2002