Norm
AO §10 Abs4Rechtssatz
Zugunsten von bevorrechteten Forderungen kann auch während des Ausgleichsverfahrens Exekution und zwar auch nach der Abgabenexekution geführt werden. Derartige während des Ausgleichsverfahrens zugunsten bevorrechteter Forderungen begründete Pfandrechte behalten im Falle eines Anschlußkonkurses die Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0051881Dokumentnummer
JJR_19591104_OGH0002_0050OB00455_5900000_002