Norm
V des Bundesministerium für Handel und Verkehr 17.08.1932 BGBl 1932/266 über die gewerbsmäßige Vermittlung von Ausgleichen allgRechtssatz
Ein privatrechtlicher Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nur dann nichtig, wenn dies in der Verbotsnorm ausgesprochen ist oder wenn dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert (JBl 1954,591).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0051626Dokumentnummer
JJR_19591104_OGH0002_0030OB00327_5900000_001