RS OGH 1959/11/4 3Ob327/59, 2Ob289/97g

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Veröffentlicht am 04.11.1959
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Norm

V des Bundesministerium für Handel und Verkehr 17.08.1932 BGBl 1932/266 über die gewerbsmäßige Vermittlung von Ausgleichen allg
GewO §132

Rechtssatz

Ein privatrechtlicher Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nur dann nichtig, wenn dies in der Verbotsnorm ausgesprochen ist oder wenn dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert (JBl 1954,591).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0051626

Dokumentnummer

JJR_19591104_OGH0002_0030OB00327_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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