Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Nicht gehörig besetzt ist, wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, der Gerichtshof nur dann, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt vorgeschriebene Befähigung (Qualifikation) abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist. Der Umstand, daß der Vorsitzende im Zeitpunkt der Hauptverhandlung und Urteilsfällung bereits zum Rat des OLG Wien ernannt war, hat mit der Frage, ob der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt hatte, nichts zu tun. Auch die verfassungsgesetzliche Bestimmung, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, wird dadurch nicht verletzt. Dieser Verfassungsgrundsatz besagt nur, daß die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit der Gerichte nicht im einzelnen Fall durch eine Verfügung der Organe der Regierung willkürlich abgeändert werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0053622Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017