RS OGH 1959/11/9 8Os137/59, 10Os202/70, 11Os27/76, 10Os60/76, 12Os33/77, 10Os103/77, 9Os129/79, 9Os7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1959
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Norm

B-VG Art83 Abs2
StPO §281 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nicht gehörig besetzt ist, wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, der Gerichtshof nur dann, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt vorgeschriebene Befähigung (Qualifikation) abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist. Der Umstand, daß der Vorsitzende im Zeitpunkt der Hauptverhandlung und Urteilsfällung bereits zum Rat des OLG Wien ernannt war, hat mit der Frage, ob der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt hatte, nichts zu tun. Auch die verfassungsgesetzliche Bestimmung, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, wird dadurch nicht verletzt. Dieser Verfassungsgrundsatz besagt nur, daß die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit der Gerichte nicht im einzelnen Fall durch eine Verfügung der Organe der Regierung willkürlich abgeändert werden darf.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 137/59
    Entscheidungstext OGH 09.11.1959 8 Os 137/59
    Veröff: EvBl 1960/43 S 77
  • 10 Os 202/70
    Entscheidungstext OGH 26.01.1971 10 Os 202/70
    nur: Nicht gehörig besetzt ist, wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, der Gerichtshof nur dann, wenn seinen Mitgliedern dir für das Richteramt vorgeschriebene Befähigung (Qualifikation) abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn die Beiziehung eines Protokollführers unterblieben ist. (T1)
  • 11 Os 27/76
    Entscheidungstext OGH 21.04.1976 11 Os 27/76
    nur: Nicht gehörig besetzt ist, wie der OGH wiederholt ausgesprochen hat, der Gerichtshof nur dann, wenn seinen Mitgliedern dir für das Richteramt vorgeschriebene Befähigung (Qualifikation) abgeht, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen. (T2)
  • 10 Os 60/76
    Entscheidungstext OGH 24.08.1976 10 Os 60/76
    nur T1
  • 12 Os 33/77
    Entscheidungstext OGH 14.04.1977 12 Os 33/77
    nur T1
  • 10 Os 103/77
    Entscheidungstext OGH 20.07.1977 10 Os 103/77
    nur T1
  • 9 Os 129/79
    Entscheidungstext OGH 22.04.1980 9 Os 129/79
    nur T1; nur: Dieser Verfassungsgrundsatz besagt nur, daß die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit der Gerichte nicht im einzelnen Fall durch eine Verfügung der Organe der Regierung willkürlich abgeändert werden darf. (T3); Beisatz: Die gesetzlich oder geschäftsverteilungsmäßig festgelegte Zuständigkeit. (T4)
  • 9 Os 74/85
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 9 Os 74/85
    nur T1; Veröff: SSt 56/31
  • 14 Os 110/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 14 Os 110/87
    nur T1
  • 11 Os 4/96
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 11 Os 4/96
    Vgl auch
  • 4 Ob 114/13p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 114/13p
    nur T3
  • 1 Ob 74/17i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 74/17i
    nur T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0053622

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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