RS OGH 1959/11/10 4Ob112/59

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Veröffentlicht am 10.11.1959
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Norm

AngG §27 Z4 E4f

Rechtssatz

Ein zur Geldanweisung befugter Angestellter darf, wenn er in einem konkreten Fall eine Zahlung nicht billigt, die betreffende Anweisung verweigern und es seinem Dienstgeber überlassen, diese Auszahlung selbst zu veranlassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 112/59
    Entscheidungstext OGH 10.11.1959 4 Ob 112/59
    Veröff: Arb 7138

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Weisung, Anordnung, Auftrag, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0029900

Dokumentnummer

JJR_19591110_OGH0002_0040OB00112_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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