Norm
AngG §27 Z4 E4fRechtssatz
Ein zur Geldanweisung befugter Angestellter darf, wenn er in einem konkreten Fall eine Zahlung nicht billigt, die betreffende Anweisung verweigern und es seinem Dienstgeber überlassen, diese Auszahlung selbst zu veranlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Weisung, Anordnung, Auftrag, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0029900Dokumentnummer
JJR_19591110_OGH0002_0040OB00112_5900000_001