Norm
ZPO §228 H2Rechtssatz
Eine Feststellungsklage ist bei mangelndem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch Urteil abzuweisen und nicht mit Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039201Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2020