- 4 Ob 113/59
Entscheidungstext OGH 10.11.1959 4 Ob 113/59
Veröff: Arb 7139 = SozM ID,221 = JBl 1960,344
- 4 Ob 74/61
Entscheidungstext OGH 30.05.1961 4 Ob 74/61
Veröff: SozM ID,301
- 4 Ob 110/61
Entscheidungstext OGH 28.11.1961 4 Ob 110/61
Veröff: Arb 7483
- 4 Ob 77/62
Entscheidungstext OGH 24.07.1962 4 Ob 77/62
- 4 Ob 115/62
Entscheidungstext OGH 13.11.1962 4 Ob 115/62
- 4 Ob 14/63
Entscheidungstext OGH 26.03.1963 4 Ob 14/63
- 4 Ob 135/63
Entscheidungstext OGH 21.01.1964 4 Ob 135/63
Veröff: Arb 7894 = RZ 1964,144 = SozM ID,423
- 4 Ob 17/64
Entscheidungstext OGH 18.02.1964 4 Ob 17/64
Veröff: SozM ID,472
- 4 Ob 70/66
Entscheidungstext OGH 08.11.1966 4 Ob 70/66
Beisatz: DDSG - Kapitän (T1)
Veröff: EvBl 1967/130 S 151 = SozM IA/d,729 = Arb 8318
- 4 Ob 117/76
Entscheidungstext OGH 01.02.1977 4 Ob 117/76
Beisatz: Zu berücksichtigen ist, dass die Willensbildung bei juristischen Personen umständlicher ist als bei physischen; ferner Aktenlauf, Kompetenzverteilung und dergleichen. (T2)
- 4 Ob 125/79
Entscheidungstext OGH 15.01.1980 4 Ob 125/79
Auch; nur: Der Dienstgeber ist gehalten, von seinem Kündigungsrecht bei sonstigem Verlust desselben unverzüglich nach Kenntnisnahme des die Kündigung rechtfertigenden Sachverhalt durch die für den Ausspruch der Kündigung zuständigen Organe Gebrauch zu machen. (T3)
Beisatz: Letzter Vorfall 05.05., Gemeinderatssitzung 11.05., Kündigungsschreiben vom 31.05. (Kindergarten - Leiterin). (T4)
- 4 Ob 47/79
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 47/79
Auch; Beisatz: Ein Entlassungsgrund ist dem Arbeitgeber immer erst dann bekannt geworden, wenn ihm alle für die Beurteilung wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Personen zur Kenntnis gekommen sind. (T5)
Beis wie T2
- 4 Ob 50/79
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 50/79
nur T3; Veröff: JBl 1981,161
- 5 Ob 591/80
Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 591/80
nur T3; Veröff: GesRZ 1981,40
- 4 Ob 58/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 58/82
Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 28 VBO der Stadt Linz. (T6)
Veröff: Arb 10140 = DRdA 1984,235
- 4 Ob 179/85
nur T3
- 9 ObA 56/87
Auch
- 14 ObA 65/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine vom ortsabwesenden Geschäftsführer sofort nach Kenntnisnahme am Freitag angeordnete und dem Kläger am darauffolgendem Montag übermittelte Entlassung ist rechtzeitig. (T7)
- 9 ObA 22/88
Auch
- 9 ObA 157/88
nur T3
- 9 ObA 182/88
Beis wie T2; Veröff: Arb 10779
- 9 ObA 150/89
Beis wie T2; Beisatz: Auch Arbeitnehmerschutzmaßnahmen, wie die Einschaltung der Personalvertretung nach dem PVG, sind entsprechend zu berücksichtigen. (T8)
- 9 ObA 193/89
Auch; Beisatz: Die für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund entwickelten Grundsätze sind wegen Rechtsähnlichkeit auch auf die Kündigung von nur aus wichtigen Gründen kündbaren Arbeitsverhältnissen anzuwenden. (T9)
- 9 ObA 262/90
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Ein Verzicht auf die Geltendmachung des in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Kündigungsgrundes durch Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers nicht vor. (T10)
Veröff: SZ 63/198 = RdW 1991,152 = JBl 1991,259
- 9 ObA 64/92
Auch; Beisatz: Im Falle einer Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf wichtige Gründe gilt der Grundsatz der Unverzüglichkeit der Geltendmachung auch für die Kündigung. (T11)
- 9 ObA 212/94
Beisatz: Bei Einhaltung eines für die Erklärung der Kündigung nach den internen Vorschriften geregelten und auch sonst immer eingehaltenen Dienstweg, der dem Vertragsbediensteten bekannt sein musste und der auch die obligatorische Einschaltung der Personalvertretung beinhaltete sowie der unwiderrufenen Kündigungsabsicht des Dienstgebers ist dieser Zeitraum weder unangemessen lang, um nach Treu und Glauben auf einen konkludenten Verzicht auf das Kündigungsrecht schließen zu können. (T12)
- 9 ObA 2059/96a
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 9 ObA 2059/96a
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. Dem Untätigsein des Arbeitgebers entspricht auf der Seite des Arbeitnehmers der Umstand, ob die Vertrauensposition, dass der Arbeitgeber in Kenntnis des Entlassungsgrundes keine Konsequenzen zieht (
9 ObA 84/94) besonders schützenswert ist. Es müssen besonders schützenwerte Interessen des Arbeitnehmers gegeben sein, die sein Klarstellungsinteresse gegenüber dem Auflösungsinteresse des Arbeitgebers höherwertig erscheinen lassen. (T13)
Beisatz:
§ 48 ASGG. (T14)
- 9 ObA 112/97d
Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Es wurde einen Tag nach Kenntnisnahme durch die für die Auflösung von Dienstverhältnissen zuständige Dienststelle der Personalvertretung von der beabsichtigten Auflösung Mitteilung gemacht, die innerhalb von 2 Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten kann. Zwei Arbeitstage nach Ablauf der 14-tägigen Frist wurde die Entlassung ausgesprochen - rechtzeitig. (T15)
- 8 ObA 380/97h
Vgl auch; Beis wie T13
- 9 ObA 160/98i
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf nicht überspannt werden. (T16)
- 9 ObA 211/98i
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T13 nur: Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. (T17)
Beis wie T16
- 8 ObA 240/98x
nur T3; Beisatz: Hier: Klage des Betriebsinhabers auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes, später auch Klage auf Zustimmung für Entlassung. (T18)
- 9 ObA 90/99x
nur T3; Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier:
§ 42 NÖ GVBG - Kündigung eines VB durch den Bürgermeister, wenn der Gemeinderat binnen kurzer Frist nicht einberufen werden kann. (T19)
- 8 ObA 339/99g
Auch; Beisatz: Für eine Kündigung nach
§ 32 VBG ebenso wie für die Geltendmachung von personenbezogenen Gründen nach
§ 105 ArbVG gilt das Gebot des arbeitsrechtlichen Unverzüglichkeitsgrundsatzes. (T20)
- 9 ObA 185/00x
Auch; nur: Verzögerungen im Ausspruch der Kündigung können nur insoweit anerkannt werden, als sie sachlich begründet sind. (T21)
- 9 ObA 140/01f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einschaltung der Organe der Personalvertretung nach den §§ 9 Abs 1 lit i, 14 Abs 1 lit a, 42 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG). (T22)
Beisatz: Hier: Vorfall 14.3. - Kündigungsschreiben vom 20.4. (rechtzeitig). (T23)
- 8 ObA 224/02b
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Kündigung einer Gemeindebediensteten erst 10½ Wochen nach Bekanntwerden der Gründe ist verspätet. (T24)
- 8 ObA 35/06i
Auch; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz. (T25)
- 9 ObA 32/07g
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 ObA 19/07p
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einschaltung der Organe der Personalvertretung erforderlich. (T26)
- 9 ObA 28/07v
Vgl auch
- 9 ObA 163/07x
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: „Keine Identität zwischen der Dienststelle des Klägers und der für die Beendigung des Dienstverhältnisses zuständigen Magistratsabteilung." (T27)
- 8 ObA 24/08z
Auch; Beisatz: Hier: Die Personalvertretung gab bereits am 2. 3. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom 16. 2. 2006 beabsichtigten Kündigung ab. Die Beurteilung, dass die erst am 24. 3. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar. (T28)
- 8 ObA 66/08a
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T16; Beisatz: Bei Dauertatbeständen, bei denen sich die Pflichtverletzung wiederholt bzw über einen längeren Zeitraum erstreckt, können die Auflösungsgründe solange geltend gemacht werden, als sie andauern. (T29)
Beisatz: Hier: Kündigung nach § 37 Abs 2 lit a nö GdVBG. (T30)
- 9 ObA 84/10h
nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beendigung eines Dienstverhältnisses nach der Tiroler Gemeindeordung 2001. (T31)
Beisatz: Ob dem Erfordernis der Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Entlassung durch Befassung des Gemeinderats entsprochen werden kann, stellt eine Beurteilung im Einzelfall dar, die im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T32)
- 8 ObA 31/10g
Ähnlich; Beis wie T5; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Handelsvertreter. (T33)
- 8 ObA 12/12s
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 12/12s
Vgl auch
- 8 ObA 39/13p
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 39/13p
Ähnlich
- 9 ObA 88/13a
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 88/13a
Beis wie T2; Beis wie T16; Beis wie T22
- 8 ObA 62/13w
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 62/13w
Beisatz: Das Interesse am Ausgang eines Verfahrens des Bundessozialamts über die Aberkennung der Eigenschaft einer Dienstnehmerin als begünstigte Behinderte (zur Vermeidung eines vor Ausspruch der Kündigung erforderlichen Verfahrens nach § 8 Abs 2 BeinstG) allein kann ein Zuwarten nicht rechtfertigen. Ein solches monatelanges Zuwarten führt zur Verfristung der Kündigung. (T34)
- 8 ObA 57/13k
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 57/13k
Beis wie T16
- 9 ObA 29/15b
Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 ObA 29/15b
Auch
- 9 ObA 154/14h
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 154/14h
Beis wie T10; Beis wie T16
- 9 ObA 66/15v
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 66/15v
Auch; Beis wie T32
- 8 ObA 58/15k
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 8 ObA 58/15k
Auch
- 8 ObA 43/17g
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 ObA 43/17g
nur: Verzögerungen im Ausspruch der Kündigung von Vertragsbediensteten können aber insoweit anerkannt werden, als sie in der Sachlage, also in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falls sachlich begründet sind. (T35)
- 9 ObA 109/20z
nur Beis wie T16; Beisatz: Hier: Herabwürdigende und herabsetzende Äußerungen und am selben Tag suspendiert ist ausreichend. (T36)
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