Norm
StVO §20 Abs1 IDRechtssatz
Wer gegen die Grundregel des Fahrens auf Sicht verstößt, vermag schon deshalb allein vorauszusehen, daß seine Fahrweise eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074682Dokumentnummer
JJR_19591110_OGH0002_0090OS00228_5900000_001