Norm
ABGB §44Rechtssatz
Der Ehemann ist auch in Haushalt entsprechend § 1356 BGB zur Mithilfe verpflichtet, soweit dies nach den Verhältnissen der Eheleute üblich ist. Ist er nicht mehr berufstätig, so wird er im allgemeinen zur erhöhten Mithilfe im Haushalt verpflichtet sein.
Veröff: NJW 1960,141
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0103041Dokumentnummer
JJR_19591110_AUSL000_0060ZR00201_5800000_001