Index
41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Marktgemeinde Strem, vertreten durch Dax-Klepeisz-Klimburg-Schuszter Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1 gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Februar 2002, Zl. 620941/5-II/25/02-wek, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der ledige, betroffene Rainer Mittl ist in der Gemeinde des Beschwerdeführers (7522 Strem) mit Hauptwohnsitz gemeldet und verbringt dort 80 Tage im Jahr; an der Hauptwohnsitzadresse leben auch seine Eltern und seine Schwestern. In der Bundeshauptstadt ist der Betroffene mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet und verbringt dort 285 Tage im Jahr. Er ist in Fischamend berufstätig und tritt den Weg zu seiner Arbeitsstätte von der Wiener Unterkunft, in welcher er mit seiner Lebensgefährtin wohnt, aus an. Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften werden von ihm nicht ausgeübt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben, der Hauptwohnsitz des Betroffenen in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters aufgehoben und dem Betroffenen aufgetragen, die erforderliche Meldung bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/05/945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Das Kriterium "nur aus beruflichen Gründen" kann aber hier nicht vorliegen, wenn der Betroffene (unstrittig) nur ca. 80 Tage im Jahr am gewählten Hauptwohnsitz anwesend ist, sodass er offenbar auch einen großen Teil seiner Freizeit in Wien verbringt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1077). Im Beschwerdefall kommt noch hinzu, dass der Betroffene in Wien mit seiner Lebensgefährtin wohnt. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 29. Jänner 2001, Zl. 2001/05/1096, ausgesprochen hat, verleiht die berufliche und die eheähnliche Lebensbeziehung am Wohnsitz der Berufsausübung diesem Wohnsitz ein deutliches Übergewicht, sodass die familiäre Bindung an die Eltern und die gesellschaftlichen Beziehungen am Heimatort in den Hintergrund tritt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit
Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050618.X00Im RIS seit
13.06.2002