TE Vfgh Beschluss 1999/6/8 B614/99

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
AVG §68 Abs2

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend Verhängung der Schubhaft durch die belangte Behörde gemäß §68 Abs2 AVG; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 8. April 1999, Z Fr 3/194/99, wurde der Bescheid vorgenannter Behörde vom 22. März 1999, Z Fr 3/194/99, mit welchem über den Beschwerdeführer gemäß §61 Abs1 und 2 FrG 1997 mit sofortiger Wirkung ab Ende der Gerichtshaft die Schubhaft verhängt wurde, gemäß §68 Abs2 AVG von Amts wegen aufgehoben.

Der Beschwerdeführer erklärte sich nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 14. Mai 1999 - unter Kostenanspruch - als klaglos gestellt.

Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B614.1999

Dokumentnummer

JFT_10009392_99B00614_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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