Norm
ABGB §141 IARechtssatz
Bei der Verwirkung des Anspruches auf standesgemäßen Unterhalt behält das Kind immer noch den Anspruch auf notdürftigen Unterhalt. Bei Beurteilung der Frage, ob es sich diesen selbst erwerben kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen (ähnlich wie SZ 17/62, SZ 19/125, SZ 19/153, SZ 19/276). Zur Frage der Krankenpflegekosten im Rahmen notdürftigen Unterhaltes, soweit es sich um den Grund des Anspruches handelt. Zur Frage der Beachtung des Grundsatzes "nemo pro praeterito alitur" bei Ansprüchen, deren Höhe im Vorhinein nicht genau angegeben werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0047583Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019