Norm
ABGB §1118 A1Rechtssatz
Zur Vertragsaufhebung genügt eine formlose (auch außergerichtliche) Erklärung, es bedarf keiner Klage. Die Klage auf Räumung und Übergabe ist eine Leistungsklage causa finita, bei der § 406 ZPO zur Anwendung kommt (RZ 1936 S 247, 1934 S 220). Allerdings wird durch späteren Wegfall der Voraussetzungen der Vertragsaufhebung - vorbehaltlich des § 21 Abs 3 MG - der Bestandvertrag nicht wieder zu Leben erweckt (RZ 1934 S 219).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020887Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018