RS OGH 1959/11/11 6Ob258/59, 5Ob186/69, 2Ob121/67, 6Ob286/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1959
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Norm

ZPO §502 Abs2 Ca1

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision ist insoweit zu bejahen, als es sich darum handelt, ob der Berechtigte den Anspruch auf den standesgemäßen Unterhalt verwirkt und ob dies einen totalen Anspruchsverlust oder nur eine Beschränkung auf einen Anspruch auf den notdürftigen Unterhalt zur Folge hat. Bei Bejahung eines Anspruches auf notdürftigen Unterhalt ist die Revision insoweit unzulässig, als es sich darum handelt, wie er auszumessen ist, wovon freilich die Frage unterschieden werden muß, ob und inwieweit die Bemessung überhaupt erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 258/59
    Entscheidungstext OGH 11.11.1959 6 Ob 258/59
  • 2 Ob 121/67
    Entscheidungstext OGH 13.04.1967 2 Ob 121/67
    nur T1; Veröff: EFSlg 9251
  • 5 Ob 186/69
    Entscheidungstext OGH 02.07.1969 5 Ob 186/69
    nur: Die Zulässigkeit der Revision ist insoweit zu bejahen, als es sich darum handelt, ob der Berechtigte den Anspruch auf den standesgemäßen Unterhalt verwirkt und ob dies einen totalen Anspruchsverlust oder nur eine Beschränkung auf einen Anspruch auf den notdürftigen Unterhalt zur Folge hat. (T1)
  • 6 Ob 286/71
    Entscheidungstext OGH 17.11.1971 6 Ob 286/71
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0042473

Dokumentnummer

JJR_19591111_OGH0002_0060OB00258_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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