Norm
ZPO §502 Abs2 Ca1Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Revision ist insoweit zu bejahen, als es sich darum handelt, ob der Berechtigte den Anspruch auf den standesgemäßen Unterhalt verwirkt und ob dies einen totalen Anspruchsverlust oder nur eine Beschränkung auf einen Anspruch auf den notdürftigen Unterhalt zur Folge hat. Bei Bejahung eines Anspruches auf notdürftigen Unterhalt ist die Revision insoweit unzulässig, als es sich darum handelt, wie er auszumessen ist, wovon freilich die Frage unterschieden werden muß, ob und inwieweit die Bemessung überhaupt erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0042473Dokumentnummer
JJR_19591111_OGH0002_0060OB00258_5900000_001