Norm
EheG §37 Abs2Rechtssatz
Das Begehren auf Aufhebung der Ehe ist sittlich insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Aufhebungsgrund im Laufe der Jahre seine Bedeutung verloren oder wenn er sich auf die Gestaltung der Ehe in keiner Weise ungünstig ausgewirkt hat. § 37 Abs 2 EheG stellt nicht auf den Ausgleich von Härten ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056272Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008