Norm
StPO §238Rechtssatz
Hat das Schöffengericht zwar die Gründe seines abweislichen Zwischenerkenntnisses entgegen der Vorschrift des § 238 StPO weder in der Hauptverhandlung verkündet noch im Protokoll beurkundet und hat es auch in der Urteilsbegründung nicht dargelegt, warum es von dieser Beweisaufnahme Abstand nahm, so ist eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Z 4 StPO in dieser Unterlassung jedoch nicht gelegen, wenn sich aus den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit sowie der Aktenlage ergibt, daß es zur Klärung des Sachverhaltes dieser Beweiserhebungen nicht bedurfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098025Dokumentnummer
JJR_19591112_OGH0002_0090OS00235_5900000_001