RS OGH 1959/11/12 Ds1/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1959
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Norm

NO §76 Abs1 liti
NO §88 Abs1
NO §157 Abs1
ZPO §292 ff
ZPO §320 ff

Rechtssatz

Die vom Gesetz in den §§ 76 Abs 1 lit i und 88 Abs 1 NO gebrauchten Ausdrücke "andere tatsächliche Vorgänge" umfassen keineswegs alle Vorgänge in der Außenwelt im weitesten Sinn des Wortes, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Wie aus der beispielsweisen Aufzählung ähnlicher "tatsächlicher Vorgänge" insbesondere im § 88 Abs 1 NO klar hervorgeht, ist der Begriff "tatsächlicher Vorgänge" nach der Absicht des Gesetzgebers ein viel engerer, er umfaßt nämlich bloß Erklärungen oder Handlungen einer Person, die rechtliche Wirkungen begründen sollen, wobei der öffentliche Notar selbst keinerlei Einfluß auf das Zustandekommen, der Inhalt und den Umfang dieser Erklärungen oder Handlungen zu nehmen hat, sondern, wie es der Aufgabe eines öffentlichen Notars als Urkundsperson entspricht, diesen Vorgang lediglich zu beurkunden hat. Die Errichtung eines notariellen Protokolls über die Aussage von Zeugen (hier: fünfjährige und sechsjährige Kinder über den ehebrecherischen Geschlechtsverkehr ihrer Mutter) zwecks Vorlage als Urkundenbeweis vor Gericht ist unzulässig und macht disziplinär verantwortlich.

Entscheidungstexte

  • Ds 1/59
    Entscheidungstext OGH 12.11.1959 Ds 1/59
    Veröff: SSt 30/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040441

Dokumentnummer

JJR_19591112_OGH0002_0000DS00001_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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