- 2 Ob 313/59
Entscheidungstext OGH 13.11.1959 2 Ob 313/59
Veröff: EvBl 1960/81 S 150 = HBZ 1960,8,3
- 3 Ob 536/80
Entscheidungstext OGH 14.05.1980 3 Ob 536/80
Auch
- 3 Ob 538/82
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 536/80
- 1 Ob 584/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 584/84
nur: Bei der Realteilung müssen alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden. Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden. (T1)
- 7 Ob 563/86
nur T1
- 6 Ob 712/87
nur T1
- 6 Ob 554/88
nur T1
- 1 Ob 561/92
Auch; nur T1
- 5 Ob 2399/96x
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2399/96x
Auch; nur T1
- 5 Ob 498/97i
Auch; nur T1
- 5 Ob 374/97d
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Jeder Miteigentümer muss einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten. (T2)
- 5 Ob 48/98i
Auch; nur: Nur geringfügige Unterschiede des Wertes können durch Geld ausgeglichen werden. (T3)
Beisatz: Die vom Gesetz bevorzugte Realteilung, wovon die Wohnungseigentumsbegründung ein Sonderfall ist, könnte sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden. (T4)
- 10 Ob 285/00k
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4
- 5 Ob 17/01p
Auch; nur T1
- 5 Ob 15/02w
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Erklärung eines beklagten Miteigentümers, er sei mit der Zuweisung einer geringerwertigen, ihn benachteiligenden Einheit unter Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch einverstanden. (T5)
- 10 Ob 242/02i
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 7 Ob 23/03p
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Im Falle der Realteilung muss die gemeinsame Sache nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können. (T6)
- 3 Ob 178/05f
Vgl auch; Beisatz: Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke). (T7)
- 3 Ob 214/07b
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
- 5 Ob 4/09p
Vgl; Beisatz: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen. (T8)
Veröff: SZ 2009/55
- 5 Ob 36/09v
Vgl; Beis wie T8 nur: Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. (T9)
- 5 Ob 6/10h
Vgl; Beis ähnlich wie T9
- 5 Ob 93/10b
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T10)
Bem: Siehe auch RS0126365. (T11)
Veröff: SZ 2010/146
- 4 Ob 163/10i
Auch; nur T1
- 5 Ob 209/10m
Vgl auch; Beis wie T8
- 5 Ob 122/16a
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 122/16a
Vgl auch
- 5 Ob 100/16s
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 3 Ob 4/17k
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 4/17k
Auch
- 5 Ob 45/18f
Vgl; Beis wie T6
- 5 Ob 110/18i
Auch; Beis wie T10
- 5 Ob 121/21m
Vgl; Beis wie T9