Norm
VersVG §70 Abs2Rechtssatz
Der Erwerber einer Liegenschaft kann erst bei geschehener Veräußerung kündigen. Die Veräußerung ist bei aufrechter Erledigung des Einverleibungsgesuches mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Grundbuchsgesuch eingelangt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0080769Dokumentnummer
JJR_19591118_OGH0002_0030OB00462_5900000_001