Norm
StVO §20 Abs1 IB1Rechtssatz
Eine Geschwindigkeit von achtzig km/h ist auf einem im unverbauten Gebiet liegenden, auf etwa neunhundert Meter vollkommen ebenen und geradlinigen Straßenstück nicht zu beanständen, wenn sich kein Hindernis in der Fahrbahn befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074834Dokumentnummer
JJR_19591118_OGH0002_0020OB00587_5900000_002