Norm
EO §356Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann gem § 356 EO auch dann ermächtigt werden, den früheren Zustand auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten wiederherzustellen, wenn eine einstweilige Verfügung den Exekutionstitel bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004501Dokumentnummer
JJR_19591118_OGH0002_0030OB00466_5900000_001