RS OGH 1959/11/18 5Ob493/59, 5Ob50/60, 6Ob109/63, 6Ob508/78, 1Ob40/79, 6Ob507/83, 5Ob725/81, 7Ob645/

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Veröffentlicht am 18.11.1959
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Norm

ABGB §1323 D

Rechtssatz

Vom Entgang eines Gewinnes kann nur dort gesprochen werden, wo ein Recht auf den Gewinn noch nicht besteht. Ist objektiv betrachtet eine Gewinnmöglichkeit, eine Chance gegeben, so ist ihre Vernichtung oder Minderung ein Schaden im Rechtssinn.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 493/59
    Entscheidungstext OGH 18.11.1959 5 Ob 493/59
  • 5 Ob 50/60
    Entscheidungstext OGH 17.02.1960 5 Ob 50/60
  • 6 Ob 109/63
    Entscheidungstext OGH 12.06.1963 6 Ob 109/63
    nur: Ist objektiv betrachtet eine Gewinnmöglichkeit, eine Chance gegeben, so ist ihre Vernichtung oder Minderung ein Schaden im Rechtssinn. (T1)
  • 6 Ob 508/78
    Entscheidungstext OGH 09.03.1978 6 Ob 508/78
    Veröff: JBl 1979,203 (kritisch Anmerkung von Koziol)
  • 1 Ob 40/79
    Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 40/79
    Auch
  • 6 Ob 507/83
    Entscheidungstext OGH 13.01.1983 6 Ob 507/83
    nur T1; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung - hier: "Toto". Sobald die Spielresultate entsprechend der eingegangenen Wette feststehen, hat der Spieler ein Recht gegen die Glücksspielmonopolverwaltung auf Auszahlung seines Gewinnes. (T2)
  • 5 Ob 725/81
    Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 725/81
    nur T1
  • 7 Ob 645/84
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 645/84
    Auch; nur T1; Beisatz: Konkrete Gewinnchance im Sinne eines Verdienstes, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. (T3) Veröff: SZ 58/104
  • 1 Ob 15/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 15/92
    nur T1; Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399
  • 1 Ob 538/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 538/93
    Auch
  • 8 Ob 14/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 14/94
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/191
  • 1 Ob 20/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/189
  • 2 Ob 72/94
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 72/94
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit bedarf es dann nicht, wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Dieser Verdienst ist wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen. (T4)
  • 4 Ob 2010/96h
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2010/96h
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 315/97y
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 315/97y
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre, verlor. (T5) Veröff: SZ 71/56
  • 2 Ob 265/02p
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 2 Ob 265/02p
    Vgl auch; Beisatz: Ob im konkreten Fall eine konkrete Gewinnchance gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T6)
  • 5 Ob 155/03k
    Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 155/03k
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch auf Verdienstentgang im Geschäftsbetrieb ist, dass der Geschädigte eine Gewinnchance nicht wahrnehmen konnte, deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre. (T7); Beisatz: Dass die konkrete Gewinnchance im Sinn eines Verdienstes, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bestand, hat der Geschädigte nach ganz allgemeinen Beweislastgrundsätzen nachzuweisen. (T8)
  • 7 Ob 242/05x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 242/05x
    Auch
  • 10 Ob 103/07f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 103/07f
    Vgl auch; Beisatz: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. Selbst wenn der Geschädigte aber noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt hätte, wäre der Verlust der Erwerbschance dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre. (T9)
  • 2 Ob 191/07p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 191/07p
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Veröff: SZ 2008/106
  • 7 Ob 28/18w
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 28/18w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030452

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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