RS OGH 1959/11/19 9Os259/59 (9Os260/59), 2Ob49/86 (2Ob50/86), 2Ob224/00f, 2Ob183/03f, 2Ob159/03a, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1959
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Norm

EisbKrV 1961 §16
EisbKrV 1961 §18
StVO §6

Rechtssatz

Beim Übersetzen schienengleicher Bahnübergänge hat jedermann erhöhte Aufmerksamkeit und besondere Vorsicht in Ansehung einer allfälligen Zugsannäherung anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn beschrankte Eisenbahnübergänge bei geöffneten Schranken befahren werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 259/59
    Entscheidungstext OGH 19.11.1959 9 Os 259/59
    Veröff: RZ 1960,26 = SSt XXX/124
  • 2 Ob 49/86
    Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 49/86
  • 2 Ob 224/00f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 224/00f
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass eine Lichtzeichenanlage einer Eisenbahnkreuzung kein Lichtzeichen gibt, bedeutet nicht freie Fahrt für kreuzende Fahrzeuge. Die Fahrzeuglenker haben sich unter Einhaltung der in den §§ 16 und 17 EisbKrV gegebenen Anordnungen der Kreuzung zu nähern, um der in § 19 Abs 4 EisbKrV normierten Verpflichtung, auch bei Fehlen eines Lichtzeichens an der Lichtzeichenanlage vor einem (dennoch) herannahenden Zug anzuhalten, entsprechen zu können. (T1)
  • 2 Ob 183/03f
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 183/03f
    Auch; Beisatz: Wer sich einem schienengleichen Eisenbahnübergang nähert, ist zu einem überdurchschnittlichen Maß der Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet. (T2)
  • 2 Ob 159/03a
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 159/03a
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 100/04a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/04a
  • 2 Ob 122/08t
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 122/08t
    Vgl auch; Beisatz: Schadensteilung 1:1 bei Verstoß des Kfz-Lenkers gegen die Bestimmungen der §§16f Eisenbahn-KreuzungsVO über das Verhalten von Straßenbenützern bei Annäherung an eine Eisenbahnkreuzung gegenüber Versagen einer zu den baulichen Bahnanlagen gehörigen Ampel als außergewöhnliche Betriebsgefahr. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0058486

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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