Norm
StGB §11 ERechtssatz
Der OGH hat bereits - in Übereinstimmung mit der Rechtslehre - in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, daß die homosexuelle Veranlagung des Täters an sich weder als Geisteskrankheit, Sinnenverrückung oder Sinnenverwirrung anzusehen ist, noch auch unwiderstehlichen Zwang zu begründen vermag (siehe zB EvBl 1956/263).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0090136Dokumentnummer
JJR_19591123_OGH0002_0080OS00189_5900000_001