Norm
ASVG §51 Abs3Rechtssatz
Die Vereinbarung, daß der Dienstgeber einem bei ihm angestellten Vertreter eine in Prozenten ausgedrückte Provision bezahlt, die zusammen mit dem Dienstgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen einen gleichfalls in Prozenten ausgedrückten Höchstsatz nicht übersteigen darf, widerspricht den Bestimmungen der §§ 51 Abs 3 und 539 ASVG nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0083898Dokumentnummer
JJR_19591124_OGH0002_0040OB00143_5900000_001