Norm
GBG §31 Abs6Rechtssatz
Die besonderen nach den §§ 31 Abs 6 und 77 GBG erforderlichen Vollmachten zum Abschluß eines Vertrages und zur Einbringung eines Grundbuchsgesuches werden nicht durch eine abhandlungsbehördliche oder vormundschaftsbehördliche Genehmigung des Vertrages, sondern nur durch die Vollmacht des Machthabers dargetan.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060631Dokumentnummer
JJR_19591125_OGH0002_0050OB00472_5900000_002