Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Haftung für Delikte des Erfüllungsgehilfen. Wird das Delikt vom Erfüllungsgehilfen innerhalb des Pflichtenkreises gesetzt, den der Geschäftsherr vertraglich übernommen hat, so haftet der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB für den durch den Erfüllungsgehilfen verschuldeten Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0028691Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015