TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0452

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 2002, Zl. 639134/5-III/16/02-beb, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: 1. Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck, 2. Gerhard Nocker in 5020 Salzburg, Maxglaner Hauptstraße 63) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid sowie den diesem angeschlossenen Unterlagen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der im Jahre 1960 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters (Innsbruck) mit Hauptwohnsitz gemeldet; er wohnt dort gemeinsam mit seiner Mutter rd. 140 Tage im Jahr. In Salzburg ist er mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Hier ist er berufstätig und tritt den Weg zur Arbeitsstätte von seiner Salzburger Unterkunft, in der er alleine ca. 200 Tage im Jahr wohnt, aus an. Er verbringt seine Wochenenden und den Großteil seines Urlaubes am Hauptwohnsitz, wo sich auch seine Freunde und Bekannten befinden. Die Salzburger Wohnung benutzt der Betroffene nur aus beruflichen Gründen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des mitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/05/945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Der Zweitmitbeteiligte ist ein typischer Wochenpendler im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Umstand, dass er in Salzburg auch Unterkunft nimmt, kommt im Beschwerdefall keine überwiegende Bedeutung zu, weil er die Salzburger Wohnung nur aus beruflichen Gründen benötigt. In der Annahme der belangten Behörde, dass jedenfalls (auch) zur Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten besteht, vermag daher der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, weil zum gewählten Hauptwohnsitz neben den familiären und wirtschaftlichen auch die gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050452.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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