RS OGH 1959/11/25 6Ob389/59, 1Ob132/12m

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Veröffentlicht am 25.11.1959
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Norm

EheG §51

Rechtssatz

Unter Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft im Sinne des § 51 EheG ist ein Dauerzustand zu verstehen, soweit ein solcher bei der Natur des Menschenlebens denkbar ist; die Möglichkeit einer bald vorübergehenden, wenn nicht geradezu flüchtigen geistigen Berührung genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 389/59
    Entscheidungstext OGH 25.11.1959 6 Ob 389/59
  • 1 Ob 132/12m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 132/12m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056837

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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