Norm
EheG §51Rechtssatz
Unter Wiederherstellung der geistigen Gemeinschaft im Sinne des § 51 EheG ist ein Dauerzustand zu verstehen, soweit ein solcher bei der Natur des Menschenlebens denkbar ist; die Möglichkeit einer bald vorübergehenden, wenn nicht geradezu flüchtigen geistigen Berührung genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056837Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012