Norm
AÖSp §2 litbRechtssatz
Der klare Wortlaut des § 41 lit c, der Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der AÖSp, und im einzelnen auch die im § 2 lit b vorgenommene Aufzählung lassen § 41 lit c bedenkenfrei als eine Sanktionsbestimmung erkennen, durch welche wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des § 39 lit a AÖSp dem Spediteur die Möglichkeit genommen werden soll, sich gegenüber dem Auftraggeber auf irgendeine Bestimmung der AÖSp zu berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0049397Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012