RS OGH 1959/11/25 6Ob403/59

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Veröffentlicht am 25.11.1959
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Norm

AußStrG §125 A

Rechtssatz

Zur Frage, ob bei einer Ergänzung der Erbserklärung durch Angabe eines weiteren Erbrechtstitels trotz Versäumung der zunächst erteilten Frist das Verfahren nach § 125 AußStrG neuerlich durchzuführen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007948

Dokumentnummer

JJR_19591125_OGH0002_0060OB00403_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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