Norm
VersVG §149Rechtssatz
Hat ein Dritter mit Zustimmung des Haftpflichtversicherers für den Haftpflichtversicherten Zahlung auf eine unter die Haftpflichtversicherung fallende Haftpflichtverbindlichkeit geleistet, so hat der Versicherer den Versicherten von den Ansprüchen, die der Dritte hieraus gegen den Versicherten herleitet, in gleicher Weise freizustellen wie von der Haftpflichtschuld. Veröff: MDR 1960,207
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0104053Dokumentnummer
JJR_19591126_AUSL000_0020ZR00060_5800000_001