Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Es ist die Pflicht des Rechtsanwaltes, sowohl im Verhältnis zu anderen Rechtsanwälten wie insbesondere im Verhältnis zum Gericht bei seinen schriftlichen oder mündlichen Vorbringen stets die gehörige Form zu wahren. Die Weitergabe von unsachlichen und beleidigenden Äußerungen des Klienten entschuldigt den Anwalt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0055390Dokumentnummer
JJR_19591126_OGH0002_000BKD00066_5900000_001