TE Vfgh Beschluss 1999/6/8 B307/99

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung einer neuerlichen selbstverfaßten Beschwerde gegen einen bereits bekämpften Bescheid mangels Legitimation infolge Konsumierung des Beschwerderechts mit Einbringung der ersten Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die selbstverfaßte Beschwerde richtet sich - abermals - gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. Juni 1996, Z11/93-2/1996. Bereits mit selbstverfaßter, zu B331/98 protokollierter Beschwerde vom 9. Februar 1998, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 12. Februar 1998, bekämpfte derselbe Beschwerdeführer den oben angeführten Bescheid. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1998 wurde die zu B331/98 protokollierte Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse - der Beschwerdeführer hatte innerhalb der mit Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist von vier Wochen die Beschwerde nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Derselbe Verwaltungsakt kann vom selben Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. VfSlg. 11871/1988, 12772/1991, 14122/1995).

Die (zweite) Beschwerde war daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B307.1999

Dokumentnummer

JFT_10009392_99B00307_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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