RS OGH 1959/11/27 3Ob384/59, 1Ob84/74 (1Ob85/74, 1Ob86/74, 1Ob87/74, 1Ob88/74)

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Veröffentlicht am 27.11.1959
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Norm

EO §7 Aa
EO §9
EO §308

Rechtssatz

Wird einem betreibenden Gläubiger die Pfändung und Überweisung einer Forderung bewilligt, für die bereits ein Exekutionstitel des Verpflichteten gegen den Drittschuldner besteht und ist dies dem betreibenden Gläubiger bekannt, so ist er berechtigt, als Überweisungsgläubiger auf Grund des Exekutionstitels des Verpflichteten gegen den Drittschuldner unmittelbar Exekution zu führen; eine trotzdem eingebrachte Drittschuldnerklage ist mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen. Soll zur Hereinbringung von gesetzlichen Zinsen Exekution geführt werden, so muß ein Exekutionstitel geschaffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000235

Dokumentnummer

JJR_19591127_OGH0002_0030OB00384_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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