TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2001/05/1149

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §26 Abs2;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Mag. Alfred und der Edeltraud Hergovich in Trausdorf, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 25. Juni 2001, Zl. 02/04/370, betreffend Parteistellung in einer Bausache (mitbeteiligte Parteien:

1. Gemeinde Trausdorf an der Wulka, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Karl Krajasich in Trausdorf, vertreten durch Dr. Karl Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,09 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 663/3, KG Trausdorf.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Mai 2000 wurde gemäß § 26 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zum Anrainergrundstück Neubaugasse 11 durch Beseitigung der bestehenden Mauer mit dem im Anschluss daran errichteten Fundament auf Teilen der Grundstücke Nr. 662/3 und 663/3 KG Trausdorf an der Wulka aufgetragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Baugesuch des Mitbeteiligten um nachträgliche baubehördliche Bewilligung sei abgelehnt worden. Da die baubehördliche Bewilligung auf Grund der Inanspruchnahme fremden Grundes bzw. mangelnder Erteilung der Zustimmung durch den Grundeigentümer rechtskräftig nicht erteilt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dieser Bescheid erging sowohl an den Mitbeteiligten als auch an die Beschwerdeführer. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer berufen und ausgeführt, im Spruch des bekämpften Bescheides verfüge die Baubehörde erster Instanz bezüglich Beseitigung der zur Gänze bzw. größtenteils auf dem Grundstück der Beschwerdeführer stehenden Mauer bzw. des größtenteils auf ihrem Grund errichteten Fundamentes lediglich die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ohne im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG vorzugehen, wonach zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch des Bescheides zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Herstellung zu bestimmen sei. Der Bescheid sei daher rechtswidrig, denn durch die Unterlassung der Fristsetzung sei in keiner Weise gesichert, dass der Verpflichtete dieser fristlosen Verfügung freiwillig Folge leiste, zumal dieses Verfahren schon neun Jahre dauere. Überdies sei im bekämpften Bescheid nicht verfügt worden, dass der Verpflichtete auch die illegale Niveauveränderung beseitigen müsse.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. Dezember 2000 wurde die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters wurde bestätigt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen und wiesen darauf hin, dass sie nicht nur betroffene Anrainer sondern betroffene Grundstückseigentümer seien. Bekanntlich gehe es in diesem Verfahren um die Beseitigung des auf dem Grund der Beschwerdeführer ohne Baugenehmigung errichteten Fundamentes.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. In einem Verfahren betreffend einen baupolizeilichen Befehl sei nur die Person Partei, die durch diesen Befehl zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichtet werde. Die Vorstellungswerber seien nicht Adressat des Auftrages und würden daher durch den angefochtenen Bescheid weder zu einem Handeln noch zu einem Unterlassen verhalten. Die Verpflichtung zur Herstellung des rechtsmäßigen Zustandes betreffe nur Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage, nämlich den Mitbeteiligten. Nur ihm komme daher Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. September 2001, B 1143/01-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Bescheid des Bürgermeisters vom 24. Mai 2000 war ein auf § 26 Abs. 2 des Burgenländischen Baugesetzes gestützter Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Teilen der Grundstücke Nr. 662/3 und 663/3 KG Trausdorf a.d.W. Adressat dieses Auftrages war wohl nach der Formulierung in der Begründung "(Ihr Bauansuchen)" der Zweitmitbeteiligte: Gleichzeitig wurde mit diesem Auftrag eine Verpflichtung an die Beschwerdeführer ausgesprochen, da sich die erforderlichen Arbeiten auch zum Teil auf ihr Grundstück Nr. 663/3 KG Trausdorf a.d.W. bezogen, welches im Spruch des Auftrages auch angeführt war. Mit Recht wurde demnach auch der erstinstanzliche Bescheid den Beschwerdeführern als Partei zugestellt. Zwar trifft die Ansicht der belangten Behörde zu, wonach durch bloße Zustellung eines Bescheides an eine "Nichtpartei" dieser keine Parteistellung eingeräumt wird. Daraus ist jedoch im Beschwerdefall nichts zu gewinnen, weil, wie bereits ausgeführt, die Beschwerdeführer schon im Bescheid des Bürgermeisters auf Grund der Anführung ihres Grundstückes im Spruch des Bescheides als betroffene Grundeigentümer aufscheinen und daher in diesem speziellen Fall Partei waren.

Als Partei des Verfahrens kam den Beschwerdeführern das Berufungsrecht zu, der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hätte sich demnach inhaltlich mit dem Berufungsvorbringen auseinander setzen müssen. Der Gemeinderat hat somit die Sach- und Rechtslage verkannt indem er den Beschwerdeführern die Sachentscheidung verweigert hat. Da die belangte Behörde diesen Mangel nicht erkannt hat, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Lediglich aus Gründen der Verfahrensökonomie wird darauf hingewiesen, dass ein Abtragungsauftrag nur dann erlassen werden darf, wenn ohne Bewilligung errichtete Bauwerke bzw. ohne Bewilligung durchgeführte Herstellungen sowohl zum Zeitpunkt der Herstellung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Abtragungsauftrages einer Baubewilligung bedurften. Im Beschwerdefall bedeutet dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer dass eine Niveauveränderung (hier im Ausmaß von ca. 70 cm) nicht mehr von der Baubewilligungspflicht erfasst ist und somit diesbezüglich mit Recht kein Beseitigungsauftrag erlassen wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen,

weil in der genannten Verordnung im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthalten ist.

Wien, am 25. April 2002

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051149.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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