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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Dezember 2001, Zl. 602.769/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Güttenbach, 2. David Jandrisits in Wien X, Gußriegelstraße 36/11), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 19. Arpil 1976 in Oberwart geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit Geburt mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters gemeldet. Seit 4. April 2001 ist er mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet.
In seiner Wohnsitzerklärung gab der Zweitmitbeteiligte an, in Güttenbach 150 Tage des Jahres zu verbringen, er wohne dort mit seinen Eltern und seiner Schwester. Zum Nebenwohnsitz führt er keine Tagesanzahl an; er sei in Wien berufstätig und trete den Weg zum Arbeitsplatz in Wien V von der Wiener Unterkunft aus an. Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften übe er in Güttenbach nicht aus. Ergänzend führte er an: "Ummeldung erfolgt in den nächsten Wochen". Der erstmitbeteiligte Bürgermeister führte in seiner Stellungnahme aus, der Zweitmitbeteiligte sei zum Pendeln gezwungen. In Güttenbach halte er sich nicht nur von Freitag bis Sonntag und an Feiertagen auf, er sei dort auch Mitglied und Kapellmeister-Stellvertreter des Musikvereines Jugendkapelle Güttenbach, weiters leite er beim Tamburizziorchester den Chor und den Kinderchor und sei als Fußballer des SV Güttenbach aktiv.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab. Hiezu stellte die belangte Behörde fest, dass der berufliche Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten in Wien liege, die familiären und gesellschaftlichen Mittelpunkte der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten lägen hingegen in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters. Der Schwerpunkt der Berufstätigkeit in Wien allein reiche nicht aus, den Hauptwohnsitz Güttenbach aufzuheben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, der Zweitmitbeteiligte habe sich entgegen seiner Absichtserklärung nicht umgemeldet.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt; angesprochen wird der Vorlageaufwand. Der erstmitbeteiligte Bürgermeister wiederholte in seiner Gegenschrift im Wesentlichen sein bisherigen Vorbringen und legte diverse Prospekte bei, aus denen die Aktivitäten des Zweitmitbeteiligten als Chorleiter und Kapellmeister hervorgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Zweitmitbeteiligte hat in Wien nur aus beruflichen Gründen eine Unterkunft; er ist demnach ein sog. "Wochenpendler". Die Beschwerde war daher aus den im hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/05/0945, - auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - näher ausgeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - abzuweisen. Auf die Absichtserklärung kommt es nicht an, sondern auf die tatsächlichen Lebensumstände.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050087.X00Im RIS seit
19.06.2002