Norm
ZPO §226 IVRechtssatz
Kein mangelndes Rechtsschutzinteresse, wenn eine Partei, die sich über die Rechtslage nicht im Klaren ist, auch schon gleichzeitig die nach den verschiedenen Rechtsansichten möglichen Ansprüche in den dafür vorgesehenen Verfahren geltend macht.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0037777 zitiert werden.Entscheidungstexte
Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012