RS OGH 1959/12/2 5Ob531/59, 3Ob604/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1959
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Norm

ZPO §226 IV

Rechtssatz

Kein mangelndes Rechtsschutzinteresse, wenn eine Partei, die sich über die Rechtslage nicht im Klaren ist, auch schon gleichzeitig die nach den verschiedenen Rechtsansichten möglichen Ansprüche in den dafür vorgesehenen Verfahren geltend macht.

Anmerkung

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0037777 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 531/59
    Entscheidungstext OGH 02.12.1959 5 Ob 531/59
  • 3 Ob 604/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 604/78

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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