RS OGH 1959/12/2 3Ob403/59, 1Ob224/01z, 9Ob62/05s, 4Ob52/06k, 10Ob83/14z

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Veröffentlicht am 02.12.1959
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Norm

EheG §49 A1f

Rechtssatz

Es gehört zu den Pflichten eines Ehegatten, seine Frau laufend über seine Freizeitgestaltung zu informieren, soweit er die Freizeit nicht mit ihr gemeinsam verbringt. Hat er dies nicht getan, so kann er sich auch über die dadurch verursachte Eifersucht seiner Gattin nicht mit Erfolg beschweren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 403/59
    Entscheidungstext OGH 02.12.1959 3 Ob 403/59
  • 1 Ob 224/01z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 224/01z
    nur: Es gehört zu den Pflichten eines Ehegatten, seine Frau laufend über seine Freizeitgestaltung zu informieren, soweit er die Freizeit nicht mit ihr gemeinsam verbringt. (T1)
  • 9 Ob 62/05s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 Ob 62/05s
    Auch; Beisatz: Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, einander Einblick in ihre privaten und beruflichen Tätigkeiten zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen. (T2)
  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
    Beisatz: Auch rein „freundschaftliche" Beziehungen können eine Eheverfehlung sein,wenn ein Ehegatte sie dem anderen trotz ihrer über das Übliche hinausgehenden Intensität verheimlicht. (T3); Beisatz: Im Verhältnis zwischen den Ehegatten begründet idR schon das bloße Verschweigen solcher Kontakte eine Haftung für Detektivkosten. Eine Haftung des Dritten ist auf dieser Grundlage weder angemessen noch notwendig. (T4)
  • 10 Ob 83/14z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 83/14z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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