Norm
EheG §49 A1fRechtssatz
Es gehört zu den Pflichten eines Ehegatten, seine Frau laufend über seine Freizeitgestaltung zu informieren, soweit er die Freizeit nicht mit ihr gemeinsam verbringt. Hat er dies nicht getan, so kann er sich auch über die dadurch verursachte Eifersucht seiner Gattin nicht mit Erfolg beschweren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056466Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015