Norm
EO §65 CRechtssatz
Kann der erteilte Zuschlag mangels eines Widerspruchsgrundes nicht angefochten werden, so ist die Anfechtung von Beschlüssen, womit Anträge auf Aufschiebung der Zwangsversteigerung, auf neuerliche Schätzung und dergleichen, die vor Zuschlagserteilung gefaßt wurden, abgewiesen wurden, auch wenn sie zur Zeit des Zuschlages noch nicht rechtskräftig waren, unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002288Dokumentnummer
JJR_19591202_OGH0002_0030OB00468_5900000_001