Norm
ZPO §405 FRechtssatz
Die Aufhebung der erstgerichtlichen Abweisung des Hauptbegehrens entzieht der erstgerichtlichen dem Eventualbegehren stattgebenden Entscheidung die Berechtigung für das ihr zugrundeliegende, ja nur bedingt gestellte Eventualbegehren, so daß diese Entscheidung ebenfalls aufzuheben ist, ja selbst ohne ausdrücklichen Ausspruch als aufgehoben angesehen werden muß, da es keine bedingten Entscheidungen gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0041082Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021