RS OGH 1959/12/2 6Ob391/59, 1Ob74/74, 2Ob524/79 (2Ob525/79), 9ObA208/01f, 9Ob86/19s

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Veröffentlicht am 02.12.1959
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Norm

ZPO §405 F

Rechtssatz

Die Aufhebung der erstgerichtlichen Abweisung des Hauptbegehrens entzieht der erstgerichtlichen dem Eventualbegehren stattgebenden Entscheidung die Berechtigung für das ihr zugrundeliegende, ja nur bedingt gestellte Eventualbegehren, so daß diese Entscheidung ebenfalls aufzuheben ist, ja selbst ohne ausdrücklichen Ausspruch als aufgehoben angesehen werden muß, da es keine bedingten Entscheidungen gibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0041082

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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