Norm
ZPO §226 IVRechtssatz
Kein mangelndes Rechtsschutzinteresse, wenn eine Partei, die sich über die Rechtslage nicht im klaren ist, auch schon gleichzeitig die nach den verschiedenen Rechtsansichten möglichen Ansprüche in den dafür vorgesehenen Verfahren geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0037771Dokumentnummer
JJR_19591202_OGH0002_0050OB00531_5900000_001