RS OGH 1959/12/7 3Ob487/59, 3Ob178/99v

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Veröffentlicht am 07.12.1959
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Norm

ABGB §141 IH
EO §7 Bc
ZPO §235 B

Rechtssatz

Hat bei einer Unterhaltsexekution die Mutter des Kindes im Exekutionsantrag angegeben, daß sie im Unterhaltsbemessungsbeschluß zur Sachwalterin des Kindes bestellt wurde, im übrigen aber sich selbst als betreibende Partei bezeichnet, so liegt, wenn die Gerichte dem folgten, nur eine unrichtige Parteibezeichnung vor, die in höherer Instanz berichtigt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000732

Dokumentnummer

JJR_19591207_OGH0002_0030OB00487_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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