Norm
ABGB §141 IHRechtssatz
Hat bei einer Unterhaltsexekution die Mutter des Kindes im Exekutionsantrag angegeben, daß sie im Unterhaltsbemessungsbeschluß zur Sachwalterin des Kindes bestellt wurde, im übrigen aber sich selbst als betreibende Partei bezeichnet, so liegt, wenn die Gerichte dem folgten, nur eine unrichtige Parteibezeichnung vor, die in höherer Instanz berichtigt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000732Dokumentnummer
JJR_19591207_OGH0002_0030OB00487_5900000_001