RS OGH 1959/12/9 6Ob415/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1959
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Norm

ABGB §1284 Ad
AnfO §2

Rechtssatz

Der Gläubiger kann die Übergabe des Bauerngutes an die Schwiegertochter (die Gattin seines Schuldners) anstatt an den ehelichen Sohn (seinen Schuldner) nicht anfechten, da dem Übergeber grundsätzlich keine rechtlichen Schranken in Ansehung gesetzlicher Erben auferlegt sind. Anders läge der Fall nur dann, wenn etwa zugunsten des ehelichen Sohnes ein Veräußerungsverbot ob der zu übergebenden Liegenschaft bücherlich einverleibt wäre. Ein Recht des ehelichen Sohnes auf Übergabe der Liegenschaft unter Lebenden besteht daher jedenfalls dann nicht, wenn keine derartige Verbücherung zu seinen Gunsten erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 415/59
    Entscheidungstext OGH 09.12.1959 6 Ob 415/59
    Veröff: JBl 1960,391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025522

Dokumentnummer

JJR_19591209_OGH0002_0060OB00415_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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