Norm
ZPO §577Rechtssatz
An Schiedsverträge, in denen ein ausländisches Schiedsgericht vereinbart ist, sind die Parteien im Inlande dann nicht gebunden, wenn der Spruch des vereinbarten Schiedsgerichtes im Inlande nicht vollstreckbar wäre, denn in solchen Fällen ist anzunehmen, daß der Ausschluß der inländischen staatlichen Gerichte nicht beabsichtigt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0045195Dokumentnummer
JJR_19591209_OGH0002_0050OB00520_5900000_001