Norm
EO §68Rechtssatz
Bei der Exekution nach § 353 EO ist gegen einen Übergriff des zur Vornahme der Handlung Ermächtigten grundsätzlich keine Beschwerde nach § 68 EO zulässig, sofern nur die Exekution bewilligt, der Exekutionsbewilligungsbeschluß zugestellt und der betreibende Gläubiger oder ein Dritter zur Vornahme der Handlung ermächtigt wurde, weil weder ein Exekutionsvollzug eines Gerichtes noch eines Vollstreckungsorganes vorliegt (§§16, 24, 25 EO): Der Verpflichtete kann sich gegen einen Übergriff nur im ordentlichen Rechtsweg wehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002116Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012