RS OGH 1959/12/15 3Ob493/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1959
beobachten
merken

Norm

EO §68
EO §353 VII

Rechtssatz

Bei der Exekution nach § 353 EO ist gegen einen Übergriff des zur Vornahme der Handlung Ermächtigten grundsätzlich keine Beschwerde nach § 68 EO zulässig, sofern nur die Exekution bewilligt, der Exekutionsbewilligungsbeschluß zugestellt und der betreibende Gläubiger oder ein Dritter zur Vornahme der Handlung ermächtigt wurde, weil weder ein Exekutionsvollzug eines Gerichtes noch eines Vollstreckungsorganes vorliegt (§§16, 24, 25 EO): Der Verpflichtete kann sich gegen einen Übergriff nur im ordentlichen Rechtsweg wehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0002116

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten