Norm
ZPO §85 Abs2Rechtssatz
An einem gemäß §§ 84 ff ZPO zur Verbesserung zurückgestellten Schriftsatz können nur solche inhaltliche Änderungen vorgenommen werden, die eine an sich gesetzlich zulässige Beseitigung weiterer Formgebrechen des ursprünglichen Schriftsatzes betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036330Dokumentnummer
JJR_19591216_OGH0002_0050OB00587_5900000_001